Umweltprämie für Groß- und Gewerbekunden Entfall zum 01.09.2023

Änderungen zum 01.09.2023

Das BAFA beschreibt auf seiner Homepage den künftigen Kreis der Antragsberechtigten wie folgt:


„Ab dem 1. September 2023 sind ausschließlich Privatpersonen dazu berechtigt, einen Antrag zu stellen. Dabei muss die antragstellende Person sowohl Fahrzeughalterin als auch Käuferin bzw. Leasingnehmerin sein (Anträge für mittels gewerblichen Leasings erworbene Fahrzeuge sind somit ab dem 1. September 2023 nicht mehr zulässig).


Alle anderen Personen können nur bis zum 31. August 2023 den Umweltbonus beantragen. Dies gilt auch dann, wenn seit der Fahrzeugzulassung noch kein Jahr vergangen ist. Eine Privatperson im Sinne der Förderrichtlinie ist eine natürliche Person, die ein Elektrofahrzeug für ausschließlich private Zwecke erwirbt. Im Falle eines gewerblichen Leasings liegt somit keine Zulassung auf eine Privatperson und daher auch keine Antragsberechtigung vor.


Zudem darf das Fahrzeug auch bei Privatleasing weder gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeiten zuzurechnen sein. Daher sind Arztpraxen, Rechtsanwaltskanzleien, Architekturbüros und sonstige freiberufliche Einrichtungen ab dem 1. September 2023 ebenfalls nicht mehr antragsberechtigt.“
Datum
Juli 31, 2023

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